1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (auch auf Grund von Folgeaufträgen) für zwischen NEBILY Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „NEBILY“ genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden „AG“ genannt) im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfung geschlossene Verträge, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde.
1.2 Bedingungen oder AGB des AG, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur inso-weit als wirksam, als sie von NEBILY schriftlich bestätigt wurden (auch wenn diese unwidersprochen bleiben). Sofern in diesen Bedingungen geschlechterbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten diese für Männer und Frauen in gleicher Weise.
1.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, hat dies auf die übrigen Bestimmungen und Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss. Unwirksame Bestimmungen werden durch jene ersetzt, die dem beabsichtig-ten wirtschaftlichen Zeck am nächsten kommen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von NEBILY erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
2.2 Eine Vereinbarung erlangt für NEBILY nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn NEBILY die Bestellung / den Auftrag schriftlich bestätigt, oder der Bestellung / dem Auftrag tatsächlich entspricht.
2.3 Indem der AG eine Bestellung (im Online-Shop durch die Betätigung des „Bestellung senden“-Buttons) an NEBILY ab-sendet, gibt dieser ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Besteller erhält eine Auftragsbestätigung der Bestellung. Auf mögliche Fehler in den Angaben zum Sortiment im Katalog oder auf der Website wird NEBILY den Besteller ggf. gesondert hinweisen und ihm ein entsprechendes Gegenangebot unterbreiten.
2.4 Die von NEBILY zu erbringende Leistung besteht je nach Vereinbarung mit dem AG in der Lieferung, der Installation und der Servicierung eines Schädlingsvorsorge- bzw. Schädlingsbekämpfungssystem oder in jeglicher sonstigen Dienstleis-tung oder Produktlieferung zur Schädlingsbekämpfung bzw. Schädlingsabwehr.
2.5 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthalten Angaben und Daten über den Gegen-stand der Vereinbarung sind nur annähernd und unverbindlich. Auch konstruktionsbedingte Änderungen behält sich NEBILY vor.
2.6 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemes-sene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.
3. Preise
3.1 Alle von NEBILY genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro als Netto-preis exklusive sämtlicher Steuern, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen, und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Gegenüber Ver-brauchern werden Bruttopreise angegeben.
3.2 Für ggf. erforderliche oder gewünschte Zusatzleistungen sowie Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgt die Kalkulation auf Basis des Kollektivvertrags für Schädlingsbekämpfer.
3.3 NEBILY ist - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - berechtigt, die vereinbarten Preise in Anlehnung an die Er-gebnisse der unabhängigen Schiedskommission beim BMDW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereini-ger anzupassen. Diese Erhöhung erfolgt in der Regel jährlich.
4. Leistungsausführung
4.1 Die einzelnen Leistungspflichten von NEBILY bestimmen sich in Abhängigkeit des jeweils festgestellten, vermuteten oder drohenden Schädlingsbefalls und werden mit dem AG im Einzelnen vereinbart.
4.2 Die Pflicht von NEBILY zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit und ggf. Beistellung geeigneten Per-sonals geschaffen hat.
4.3 Der AG ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit NEBILY mit den vereinbarten Leis-tungen einschließlich vereinbarter Vorarbeit und Vorbearbeitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungs-frei durchführen kann.
4.4 Sofern die Vereinbarung mit dem AG die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt NEBILY die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
4.5 Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des AG durch NEBILY abgeschlossen.
4.6 Soweit Liefer- und Leistungsfristen vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslauten- der Vereinbarung beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist mit dem Zu-standekommen der Vereinbarung. Der AG ist verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon– auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.
4.7 Beseitigt der AG die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von NEBILY angemessen gesetzten Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlän-gern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Der AG hat die Kosten und Terminverzögerungen zu tragen.
4.8 Bei einer, von NEBILY zu vertretenden, Überschreitung der Lieferfrist ist der AG berechtigt, unter Setzung einer Nach-frist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes, ist der AG jedoch Verbraucher unter Einhaltung der einfachen Schriftform, vom Vertrag zurückzutreten, sofern NEBILY an der Verzögerung ein grobes Verschulden trifft.
4.9 Weder NEBILY noch der AG haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtun-gen, sofern a) diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht, und wenn b) das Ereignis höherer Gewalt nicht von der be-troffenen Vertragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendba-res Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekom-munikationsverbindungen, Streik und Aussperrung.
4.10 NEBILY ist verpflichtet, im Objekt auf Tätigkeiten und Gefahren hinzuweisen bzw. zu warnen. Der AG gestattet die Montage von Aufklebern bzw. Hinweisschildern im erforderlichen Ausmaß und Örtlichkeiten nach Wahl NEBILY. Eine Haftung für Beschädigungen bei Montage oder Entfernung wird seitens NEBILY ausgeschlossen.
4.11 Der AG gestattet NEBILY zur Erfüllung der Leistungen im Objekt Barcodes, QR-Codes, Datenträger und Online-Systeme zur elektronischen Kontrolle zu montieren und zu betreiben sowie die Wahl der Örtlichkeit selbst zu bestimmen.
4.12 NEBILY ist berechtigt, Leistungen auch an Subunternehmen (z.B. Industriekletterer) ohne Einholung der Zustimmung durch den AG zu vergeben.
5. Zahlung
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge prompt, ohne Abzug zu bezahlen.
5.2 Im Falle des Zahlungsverzuges von mehr als 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ist der AG verpflichtet, neben den gesetzli-chen Verzugszinsen auch alle sonstigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen prozessualen und au-ßerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von NEBILY beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassodienstes, zu ersetzen.
5.3 Die gesamte Restforderung von NEBILY wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Ver-mögen des AG erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewil-ligt wird, oder wenn sich die Kreditwürdigkeit des AG sonst wesentlich verringert. In diesen Fällen ist NEBILY berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist NEBILY in diesen Fällen zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten des AG berechtigt, ohne dass hierdurch bereits der Vertrag aufgehoben wird. Der AG gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen aus-geschlossen sind.
5.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den AG ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprü-che von NEBILY (auch auf Zinsen, Spesen und Kosten) im Eigentum von NEBILY. Bei Serviceverträgen bleiben die Geräte weiterhin im Eigentum von NEBILY.
6.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig.
6.3 Die Zurücknahme der Ware durch NEBILY gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte von NEBILY aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
6.4 Für den Fall eines den Besteller betreffenden Insolvenzantrags untersagt NEBILY schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware und widerruft die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der an NEBILY zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.
7. Gewährleistung
7.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Au-gen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit Übergabe an bzw. Übernahme durch den AG oder im Falle des Unterbleibens spätestens mit Rechnungslegung.
7.3 Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. Erbrin-gung der Leistung, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich mit Fotodokumentation, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, zu rügen. Wird eine Män-gelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der AG hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.
7.4 Der AG sorgt ausschließlich selbst für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen (insbesondere Einbau- und Betriebsvorschriften, von NEBILY vorgeschriebene und gelieferte Chemikalien und Nachfüllungen, etc.). Der AG ver-zichtet auf die Übermittlung obiger Unterlagen seitens NEBILY bzw. fordert diese explizit an.
7.5 NEBILY ist nur dann zur Mängelbehebung bzw. Leistungserbringung verpflichtet, wenn der AG sämtliche Zahlungsver-pflichtungen vollständig erfüllt hat.
7.6 Die Punkte 7.1 bis 7.5 gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
7.7 Dauerhafte Schädlingsfreiheit aufgrund eines Servicevertrages sowie der Behandlungserfolg von Bekämpfungsmaß-nahmen fallen aufgrund der Biologie der Schadorganismen sowie möglicher Einschleppung nicht unter die Gewährleistung.
8. Mitwirkpflichten seitens Auftraggeber
8.1 Der AG verpflichtet sich, eine sichere Arbeitsumgebung für das eingesetzte Personal von NEBILY zu schaffen, obgleich dies von den Rechtsvorschriften bezüglich des Arbeitsumfeldes gefordert wird oder nicht. Der AG trägt am Objekt die volle Verantwortung in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitssicherheit und ver-pflichtet sich zur kostenlosen Schulung des seitens NEBILY eingesetzten Personals.
8.2 Der AG stellt sicher, dass den Mitarbeitern von NEBILY Zugang im notwendigen Ausmaß zum Objekt gemäß den ver-einbarten Leistungen gewährt wird. Zur Leistungserbringung hat der AG auf seine Kosten rechtzeitig vor Beginn der Arbei-ten einen Schlüssel für sämtliche Objekte und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Verbleiben Schlüssel während der Vertragsdauer bei NEBILY, verpflichtet NEBILY sich zur sicheren Verwahrung. Bei Verlust erfolgt der Ersatz im Wert eines Einzelschlüssels, jedoch maximal 300 Euro.
8.3 Der AG stellt sicher, dass alle relevanten Flächen oder Teile des Objektes zur Ausbringung von Wirkstoffen und Plat-zierung oder Montage von Ausstattungen zugänglich und gereinigt sind.
8.4 Der AG verpflichtet sich zur kostenlosen Bereitstellung der zur Ausführung notwendigen Nebenleistungen wie zum Beispiel Steighilfen, Schutzgerüste und Leitern, aber auch Wasser, Stromversorgung, Anschlüsse und sowie entsprechende Montagemöglichkeit der Monitore und Fallen.
8.5 Der AG sichert zu, alle Anweisungen und Empfehlungen zur Schädlingsfernhaltung sorgfältig umzusetzen.
8.6 Der AG sichert zu, sämtliche spezifisch geltenden Bedingungen in Bezug auf das Objekt sowie Anforderung Dritter (Gesetze, Normen, usw.) an die zu erbringenden Leistungen an NEBILY vor Leistungserbringung zu übergeben.
8.7 Bemerkt der AG, dass Eigentum von NEBILY oder das von NEBILY montierte System einschließlich Beschilderung und Kontrollstationen beschädigt, bewegt, benutzt oder ähnliches worden ist, informiert er unverzüglich NEBILY.
9. Schadenersatz
9.1 Die Haftung von NEBILY für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Im Fall von Vermö-gensschäden sind Schadenersatzansprüche des AG der Höhe nach mit dem Einfachen des Auftragswerts beschränkt, im Fall von Personenschäden mit dem Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung von NEBILY. Darüber hinaus haftet NE-BILY gegenüber Verbrauchern im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, gegen-über Unternehmern auch bei grober Fahrlässigkeit nicht. Festgehalten wird weiter, dass NEBILY nicht für solche Schäden haftet, die durch Schädlinge oder durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wurden.
9.2 Der AG kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch verlangen; nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für NEBILY ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der AG sofort Geldersatz verlangen.
9.3 Der AG hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach 2 Jahren ab Gefahrenübergang. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
9.4 Der AG erklärt sich einverstanden, dass Produkte (z.B.: Monitore, Köderboxen usw.) bei Bedarf verschraubt oder ge-klebt werden. Jeglicher Anspruch auf Schadenersatz entfällt in solchen Fällen.
9.5 Der AG nimmt zur Kenntnis, dass vereinbarte Termine mit dem AG bzw. Leistungsempfänger von NEBILY ausschließlich für diesen freigehalten werden. Terminabsagen seitens AG oder Leistungsempfängers müssen spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin schriftlich per E-Mail an office@nebily.com oder telefonisch bekanntgegeben werden. Bei der Nichteinhaltung fest vereinbarter Termine oder bei kurzfristigen Absagen behalten wir uns das Recht vor, ein Ausfallho-norar (Schadenersatz), je nach Aufwand, jedoch mindestens in Höhe der Anfahrtskosten, in Rechnung zu stellen. Dies gilt ferner auch für durch den AG oder Leistungsempfänger verursachte Steh- und Wartezeiten, sowie Arbeitsunterbrechung oder Verweigerung der Arbeitsdurchführung zum Termin.
10. Produkthaftung
10.1 Regressforderungen seitens AG oder Dritter aus dem Titel der Produkthaftung gegen NEBILY sind ausgeschlossen. Der AG sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Wei-terüberbindung zu verpflichten, sowie NEBILY überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber diesen freizuhalten.
10.2 Ersatzansprüche erlöschen binnen 2 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Waren in Verkehr gebracht wurden. Der AG hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.
10.3 Die Haftung von NEBILY nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbe-achtung von Gebrauchsanweisungen - auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - oder Verletzung ge-setzlicher Vorschriften sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.
10.4 Im Fall einer Haftung von NEBILY nach dem PHG ist diese berechtigt, sich hiervon zu befreien, indem sie den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung dem Geschädigten anzeigt und diesem alle Ansprüche gegen die Produkthaftpflicht-versicherung abtritt.
11. Datenschutz
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website. Auf Verlangen des AG wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.