Quelle: MAGWien - Rattenverordnung

NEBILY - IHR Profi gegen Ratten & Co.

Auf Grund der §§ 76 und 108 Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten in Wien. (2) In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2. Bekämpfung und Nachschau

(1) Ratten sind auf allen Liegenschaften zu bekämpfen, auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist. (2) Die Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen hat durch regelmäßige Nachschau auf den Liegenschaften einschließlich Hauskanäle, Senkgruben, unterirdische Gänge, Gewölbe, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Gärten, Uferböschungen, Gräben und Dämmen zu erfolgen. (3) Die Nachschau hat jedenfalls zu erfolgen:
  1. in den in Anlage A zu dieser Verordnung angeführten Gebietsteilen auf Liegenschaften mit Wohnhausanlagen, Parkanlagen oder gewerblich bzw. industriell genützten Objekten alle vier Monate,
  2. in den in Anlage B zu dieser Verordnung angeführten Gebietsteilen alle vier Monate,
  3. in allen übrigen Gebietsteilen (außerhalb der Anlage A und B) alle zwei Monate.
(4) Wird Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Rattenbekämpfungsmaßnahmen so lange durchzuführen, bis keine Anzeichen für Rattenbefall mehr feststellbar sind oder die Gefahr eines Rattenbefalls nicht mehr gegeben ist.

§ 3.Verpflichtete

Die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften, bei Wohnungseigentumsobjekten die jeweilige Eigentümergemeinschaft, sind verpflichtet, die zur Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen erforderlichen Nachschauen zu veranlassen und bei Rattenbefall oder Feststellung der Gefahr eines solchen unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten zu treffen.

§ 4. Durchführung der Nachschauen und Bekämpfung

(1) Zur Durchführung der Nachschauen und zur Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten sind von den nach § 3 Verpflichteten ausschließlich nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu berechtigte Schädlingsbekämpfer heranzuziehen. (2) Der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen sind von den nach § 3 Verpflichteten den Wohnungseigentümern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder tatsächlichen Benützern bekannt zu geben. (3) Bei Bekämpfungsmaßnahmen ist durch den beauftragten Schädlingsbekämpfer in geeigneter Form auf die erfolgte Köderauslegung hinzuweisen. Ein entsprechender Anschlag ist jedenfalls deutlich sichtbar und haltbar anzubringen. Sind Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erforderlich, sind diese an Ort und Stelle zu treffen. Die Rattenkadaver und die nicht aufgenommenen Köder sind ohne Verzug einzusammeln. Die vollständige Einsammlung derselben ist durch Aufzeichnungen über die Auslegestellen sicherzustellen.

§ 5. Mitwirkungs- und Duldungspflicht

(1) Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte und tatsächliche Benützer haben den nach § 3 Verpflichteten oder deren Stellvertreter das Auftreten von Ratten unverzüglich zu melden. (2) Die nach § 3 Verpflichteten sowie Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter, sonstige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte und tatsächliche Benützer sind verpflichtet, dem beauftragten Schädlingsbekämpfer den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.

§ 6. Nachweise

(1) Die nach § 3 Verpflichteten haben Nachweise über die Durchführung der Nachschauen und Bekämpfungsmaßnahmen durch befugte Schädlingsbekämpfer (§ 4 Abs. 1) jeweils für die Dauer von drei Jahren zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereitzuhalten bzw. über Aufforderung vorzulegen. (2) Abs. 1 gilt für den beauftragten Schädlingsbekämpfer (§ 4 Abs. 1) sinngemäß.

§ 7. Ersatzvornahme

(1) Besteht im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ratten eine die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr, hat der Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren auf Kosten der Eigentümer (Miteigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften) der Liegenschaften, von denen die Gefahr ausgeht, die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu setzen. (2) Die Eigentümer (Miteigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften) der Liegenschaften, von denen eine Gefahr im Sinn von Abs. 1 ausgeht bzw. auf denen Maßnahmen nach Abs. 1 zu setzen sind, sowie Pächter oder sonstige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte und tatsächliche Benützer haben den mit der Feststellung der Gefährdung betrauten Organen des Magistrats und den mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen den Zutritt zu diesen Liegenschaften zu ermöglichen, ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Setzung der Maßnahmen zu dulden. (3) Wenn es zur Gefahrenabwehr notwendig ist, kann der Magistrat versperrte Zugänge zu Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen öffnen lassen. (4) Die im Zusammenhang mit der Feststellung der Gefährdung im Sinne von Abs. 1 und der Setzung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 anfallenden Kosten sind von den Eigentümern (Miteigentümern bzw. Eigentümergemeinschaften) der Liegenschaften zu tragen, von denen die Gefahr ausging. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 8. Strafbestimmung

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

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